Nunmehr nach 3 Jahren schuldenfrei !


Restschuldbefreiungsverfahren auf 3 Jahre ab 01.10.2020 eingeführt.

 

Lassen Sie sich kompetent beraten.


Selbstverständlich sind wir berechtigt Pfändungsschutzkonto- (P-Konto) Bescheinigungen gem. 850k ZPO auszustellen. Gleichfalls natürlich auch eine P-Konto Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages gem. § 903 ZPO.


Gerne klären wir Sie über alle Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf.