Nunmehr nach 3 Jahren schuldenfrei !
Restschuldbefreiungsverfahren auf 3 Jahre ab 01.10.2020 eingeführt.
Lassen Sie sich kompetent beraten.
Selbstverständlich sind wir berechtigt Pfändungsschutzkonto- (P-Konto) Bescheinigungen gem. 850k ZPO auszustellen. Gleichfalls natürlich auch eine P-Konto Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages
gem. § 903 ZPO.
Gerne klären wir Sie über alle Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf.